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BGBl. Nr. 4/1958

kundgemacht 03.01.1958 RIS↗
4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 4/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Die Bediensteten der Schiffahrtsbehörden und Schiffahrtsunternehmungen eines der Vertragschließenden Teile bedürfen ordentlicher Reisepässe mit den entsprechenden Sichtvermerken, wenn sie die Staatsgrenze des anderen Teiles zu dienstlichen Zwecken überschreiten.

Dabei wird jeder der Vertragschließenden Teile Vorsorge treffen, daß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen die erforderlichen Sichtvermerke in kürzestmöglicher Frist erteilt werden und ihnen erforderlichenfalls der Zutritt zu den Donauhäfen und Schiffen gestattet wird.