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BGBl. Nr. 4/1958

kundgemacht 03.01.1958 RIS↗
4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 4/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Kein Schiff eines der Vertragschließenden Teile darf im Stromabschnitt des anderen Teiles außerhalb des Hafengebietes ohne besondere Bewilligung der zuständigen Behörden dieses Teiles anlegen oder ankern, es sei denn in Fällen höherer Gewalt oder bei Unmöglichkeit der Weiterfahrt. In solchen Fällen muß die Schiffsbemannung an Bord des Schiffes bleiben und darf das Schiff ohne Bewilligung der zuständigen Uferbehörden nicht verlassen. In zwingenden Fällen können über Auftrag des Schiffskapitäns zwei bis drei Mitglieder der Schiffsbemannung an Land gehen, um die nächstgelegenen Uferbehörden zu verständigen.

Wenn das Leben der Bemannungsmitglieder gefährdet ist, können diese das Land betreten. Sie dürfen sich jedoch bis zum Eintreffen behördlicher Organe, die von Bemannungsmitgliedern herbeizuholen sind, nicht vom Landungsplatz entfernen. Die Bemannungsmitglieder sind verpflichtet, den gesetzmäßigen Weisungen dieser Organe Folge zu leisten.