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BGBl. Nr. 4/1958

kundgemacht 03.01.1958 RIS↗
4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 4/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Die Transporte der für den Donauweg vorgesehenen Güter aus dem österreichisch-sowjetischen Warenverkehr in beiden Richtungen werden von den Schiffahrtsunternehmungen der beiden Vertragschließenden Teile gerecht und unter Wahrung der Interessen dieser Unternehmungen aufgeteilt werden, so daß eine zufrieden stellende Beteiligung an diesen Donautransporten beiderseitig gesichert ist.

Die Schiffahrtsunternehmungen beider Teilekönnen mit Genehmigung der zuständigen Behörden Vereinbarungen über technische und kommerzielle Fragen, insbesondere über die zweckmäßige Aufteilung der Warentransporte auf der Donau, treffen und werden aus diesem Grunde so bald als möglich ein diesbezügliches Abkommen schließen.