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BGBl. Nr. 4/1958

kundgemacht 03.01.1958 RIS↗
4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 4/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17.

Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifikation; es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, welcher in Wien durchgeführt wird, in Kraft treten.

Das Abkommen wird so lange in Geltung bleiben, bis es von einem der Vertragschließenden Teile mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Moskau, am 14. Juni 1957 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.