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BGBl. Nr. 62/1958

kundgemacht 28.03.1958
62. Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung.
ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG.
Kundmachung BGBl. Nr. 62/1958× zu Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung neu