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BGBl. Nr. 62/1958

kundgemacht 28.03.1958 RIS↗
62. Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung.
ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG.
Kundmachung BGBl. Nr. 62/1958× zu Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1958 · idF BGBl. Nr. 62/1958 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien tauschen über den Generalsekretär des Europarates technische Informationen über die den Beschädigten in ihren Ländern gewährte ärztliche Behandlung aus.

Sie bezeichnen insbesondere diejenigen besonderen Behandlungsarten, die in ihren Ländern den verschiedenen Gruppen von Beschädigten gewährt werden können, sowie die bestehenden Möglichkeiten für die Aufnahme von Beschädigten, die Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien sind.