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BGBl. Nr. 62/1958

kundgemacht 28.03.1958 RIS↗
62. Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung.
ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG.
Kundmachung BGBl. Nr. 62/1958× zu Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1958 · idF BGBl. Nr. 62/1958 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, Ärzten und technischen Fachkräften der anderen Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet zur Vervollständigung ihrer Ausbildung auf den Gebieten der Behandlung, der Herstellung von Prothesen und der funktionellen Umschulung Beschädigter Aufnahme zu gewähren.