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BGBl. Nr. 64/1958

kundgemacht 28.03.1958 RIS↗
64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.
KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1958× zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Abstimmung

  1. Litera a
    Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über Kongreßbeschlüsse eine Stimme. Bei der Abstimmung über folgende Punkte sind jedoch nur solche Organisationsmitglieder stimmberechtigt, die Staaten im Sinne der Absätze a), b) und c) des Artikels 3 der vorliegenden Konvention (im folgenden „Mitglieder, die Staaten sind'' genannt) sind:
    1. Ziffer eins
      Abänderung und Auslegung der vorliegenden Konvention oder Vorschläge für eine neue Konvention;
    2. Ziffer 2
      Mitgliedschaft bei der Organisation;
    3. Ziffer 3
      Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen;
    4. Ziffer 4
      Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Organisation und der Mitglieder des Exekutivkomitees, mit Ausnahme der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Regionalverbände.
  2. Litera b
    Die Beschlüsse des Kongresses bedürfen der Zweidrittelmehrheit
aller abgegebenen bejahenden oder verneinenden Stimmen; lediglich bei der Wahl von Personen, die eine Funktion in der Organisation zu bekleiden haben, genügt die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten jedoch nicht für Beschlüsse, die gemäß den Artikeln 3, 25, 26 und 28 der vorliegenden Konvention gefaßt werden.