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BGBl. Nr. 64/1958

kundgemacht 28.03.1958 RIS↗
64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.
KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1958× zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Beschlußfähigkeit

Zur Beschlußfähigkeit bei Kongreßsitzungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. In Kongreßsitzungen, in denen Beschlüsse gefaßt werden, die die in Artikel 10 Abs. a) aufgezählten Punkte betreffen, ist eine Mehrheit von Mitgliedern, die Staaten sind, zur Beschlußfähigkeit erforderlich.