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BGBl. Nr. 64/1958

kundgemacht 28.03.1958 RIS↗
64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.
KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1958× zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Abstimmung

Beschlüsse des Exekutivkomitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen, bejahenden und verneinenden Stimmen. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees hat nur eine Stimme, auch wenn es in mehr als einer Funktion Mitglied ist.