Ausschüsse von Fachleuten können vom Kongreß eingesetzt werden, um alle Fragen, die die Ziele der Organisation betreffen, zu studieren und dem Kongreß und dem Exekutivkomitee diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten.
BGBl. Nr. 64/1958
64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.
KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
TEIL römisch neun
FACHAUSSCHÜSSE
Artikel 19
- Litera a
- Litera bMitglieder der Organisation haben das Recht, in den Fachausschüssen vertreten zu sein.
- Litera cJeder Fachausschuß wählt einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
- Litera dPräsidenten der Fachausschüsse können ohne Stimmrecht an den Tagungen des Kongresses und des Exekutivkomitees teilnehmen.