Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 64/1958

kundgemacht 28.03.1958 RIS↗
64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.
KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1958× zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 19↗RIS↗

TEIL römisch neun

FACHAUSSCHÜSSE

Artikel 19

  1. Litera a
    Ausschüsse von Fachleuten können vom Kongreß eingesetzt werden, um alle Fragen, die die Ziele der Organisation betreffen, zu studieren und dem Kongreß und dem Exekutivkomitee diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten.
  2. Litera b
    Mitglieder der Organisation haben das Recht, in den Fachausschüssen vertreten zu sein.
  3. Litera c
    Jeder Fachausschuß wählt einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
  4. Litera d
    Präsidenten der Fachausschüsse können ohne Stimmrecht an den Tagungen des Kongresses und des Exekutivkomitees teilnehmen.