Der Generalsekretär wird gemäß den vom Kongreß gebilligten Bedingungen vom Kongreß ernannt.
BGBl. Nr. 64/1958
64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.
KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
- Litera a
- Litera bDas Personal des Sekretariates wird vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Exekutivkomitee gemäß den vom Kongreß aufgestellten Vorschriften ernannt.