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BGBl. Nr. 64/1958

kundgemacht 28.03.1958 RIS↗
64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.
KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1958× zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

  1. Litera a
    Der Generalsekretär ist dem Präsidenten der Organisation für die technische und administrative Arbeit des Sekretariates verantwortlich.
  2. Litera b
    In der Ausübung ihrer Pflichten haben der Generalsekretär und das Personal von Behörden außerhalb der Organisation keinerlei Weisungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihre Stellung als internationale Beamte beeinträchtigen könnte. Jedes Mitglied der Organisation hat seinerseits den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben und Verpflichtungen des Generalsekretärs sowie des Personals zu respektieren und jeden Versuch, sie in der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Organisation zu beeinflussen, zu unterlassen.