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BGBl. Nr. 64/1958

kundgemacht 28.03.1958 RIS↗
64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.
KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1958× zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 32↗RIS↗

TEIL römisch neunzehn

RATIFIKATION UND BEITRITT

Artikel 32

Die vorliegende Konvention wird von den Signatarstaaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese teilt jedem Signatarstaat und jedem beigetretenen Staat das Datum der Hinterlegung mit.