BGBl. Nr. 64/1958
64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.
KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 32neu
TEIL römisch neunzehn
RATIFIKATION UND BEITRITT
Artikel 32
Die vorliegende Konvention wird von den Signatarstaaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese teilt jedem Signatarstaat und jedem beigetretenen Staat das Datum der Hinterlegung mit.