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BGBl. Nr. 86/1958

kundgemacht 09.05.1958 RIS↗Parlament↗
86. Schlußakte der 9. Tagung der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. Juni 1955, Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Niederschrift, betreffend die Unterzeichnung des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels.
Schlußakte der 9. Tagung der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. Juni 1955, Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Niederschrift, betreffend die Unterzeichnung des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels.
Kundmachung BGBl. Nr. 86/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GATT - Schlußakte der 9. Tagung neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 07.10.1957 · idF BGBl. Nr. 86/1958 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13 — Ausnahmegenehmigungen unter außergewöhnlichen Umständen

Liegen außergewöhnliche Umstände vor, für die in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Abkommen keine Vorsorge getroffen ist, so kann die Versammlung eine Vertragspartei von einer Verpflichtung aus dem Allgemeinen Abkommen entbinden; Voraussetzung dafür ist, daß ein solcher Beschluß mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt wird und dass diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Mitglieder umfaßt. Ferner kann die Versammlung nach demselben Abstimmungsverfahren i) bestimmte Arten von außergewöhnlichen Umständen festlegen, unter denen für die Entbindung einer Vertragspartei von Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen andere Abstimmungserfordernisse gelten, und ii) die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels vorschreiben.