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BGBl. Nr. 86/1958

kundgemacht 09.05.1958 RIS↗Parlament↗
86. Schlußakte der 9. Tagung der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. Juni 1955, Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Niederschrift, betreffend die Unterzeichnung des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels.
Schlußakte der 9. Tagung der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. Juni 1955, Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Niederschrift, betreffend die Unterzeichnung des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels.
Kundmachung BGBl. Nr. 86/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GATT - Schlußakte der 9. Tagung neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 07.10.1957 · idF BGBl. Nr. 86/1958 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14 — Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile

Litera a Wird auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens bei der Organisation geltend gemacht, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder daß die Erreichung eines der Ziele des genannten Abkommens behindert wird, so wird die Organisation die Angelegenheit unverzüglich untersuchen und je nach Lage des Falles entweder den Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens, die sie als beteiligt ansieht, entsprechende Empfehlungen erteilen oder in der Angelegenheit eine Entscheidung treffen. Die Organisation kann mit Vertragsparteien, dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen sowie anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen Konsultationen führen, soweit sie dies jeweils für erforderlich hält.

Litera b Die Organisation kann eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen in einem nach Feststellung der Organisation angemessenen Umfang auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Wird gegenüber einer Vertragspartei die Anwendung eines Zugeständnisses oder einer sonstigen Verpflichtung tatsächlich ausgesetzt, so kann diese Vertragspartei spätestens sechzig Tage nach Einleitung dieser Maßnahme dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Absicht mitteilen, vom Allgemeinen Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird mit dem sechzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generaldirektor wirksam.