Absatz eins,Zur Heranbildung von Lehrern für Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache ist an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt ein ergänzender Unterricht in slowenischer Sprache in einem durch den Lehrplan näher zu bestimmenden Ausmaß zu führen.
BGBl. Nr. 101/1959
101. Bundesgesetz: Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten.
Bundesgesetz vom 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 21neu
Artikel römisch vier.
Ergänzende Lehrerbildung.
Paragraph 21,
- Absatz 2,Der ergänzende Unterricht in slowenischer Sprache ist für jene Schüler, die hiezu auf Grund freiwilliger Meldung aufgenommen werden, an Stelle der lebenden Fremdsprache Pflichtgegenstand. Bei der Aufnahme haben die Schüler angemessene Kenntnisse in der slowenischen Sprache nachzuweisen.