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BGBl. Nr. 13/1959

kundgemacht 12.01.1959 RIS↗
13. Zweites Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates.
ZWEITES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 13/1959× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 13.11.1958 · idF BGBl. Nr. 13/1959 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

Die Mitglieder der Kommission genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. Litera a
    Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
  3. Litera c
    in den Staaten, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen, Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für ihre Ehegatten.