Die Reisen der Mitglieder der Kommission zum und vom Konferenzort der Kommission dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.
BGBl. Nr. 13/1959
13. Zweites Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates.
ZWEITES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
ARTIKEL 2
- Ziffer eins
- Ziffer 2Den Mitgliedern der Kommission werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:
- Litera avon ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden;
- Litera bvon den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.