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BGBl. Nr. 13/1959

kundgemacht 12.01.1959 RIS↗
13. Zweites Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates.
ZWEITES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 13/1959× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 13.11.1958 · idF BGBl. Nr. 13/1959 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

  1. Ziffer eins
    Die Reisen der Mitglieder der Kommission zum und vom Konferenzort der Kommission dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.
  2. Ziffer 2
    Den Mitgliedern der Kommission werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:
    1. Litera a
      von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden;
    2. Litera b
      von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.