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BGBl. Nr. 13/1959

kundgemacht 12.01.1959 RIS↗
13. Zweites Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates.
ZWEITES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 13/1959× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 13.11.1958 · idF BGBl. Nr. 13/1959 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

  1. Ziffer eins
    Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es drei Mitglieder des Europarates gemäß Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
  2. Ziffer 2
    Für jedes Mitglied, welches es in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Protokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.