Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es drei Mitglieder des Europarates gemäß Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
BGBl. Nr. 13/1959
13. Zweites Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates.
ZWEITES PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ARTIKEL 6
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für jedes Mitglied, welches es in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Protokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.