BGBl. Nr. 150/1959
150. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Juni 1959 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen
neu
Art. 1neu
lädt …