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BGBl. Nr. 165/1959

kundgemacht 16.07.1959 RIS↗
165. Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Schweiz.
Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Schweiz.
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1959× zu Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Paßzwang - Aufhebung (Schweiz) 2 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.1959 · idF BGBl. Nr. 165/1959 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Ziffer eins Österreichische Staatsbürger können ohne Visum an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein außer mit einem gültigen oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen Reisepaß, Kinderausweis oder Sammelreisepaß (Sammelliste) der Republik Österreich auch mit einem gültigen Personalausweis der Republik Österreich ein- und ausreisen.

Ziffer 2 Österreichische Staatsbürger, die mit einem Sammelreisepaß (Sammelliste) reisen, müssen im Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre Person sein.