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BGBl. Nr. 170/1959

kundgemacht 27.07.1959 RIS↗
170. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr.
ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN ZUM PRIVATEN GEBRAUCH IM INTERNATIONALEN VERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 170/1959× zu Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 18.08.1959 · idF BGBl. Nr. 170/1959 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Außer den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. Litera a
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;
  2. Litera b
    die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
  3. Litera c
    die Kündigungen nach Artikel 7;
  4. Litera d
    das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;
  5. Litera e
    den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 9;
  6. Litera f
    den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
  7. Litera g
    das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13.