die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;
BGBl. Nr. 170/1959
170. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr.
ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN ZUM PRIVATEN GEBRAUCH IM INTERNATIONALEN VERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Außer den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
- Litera a
- Litera bdie Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
- Litera cdie Kündigungen nach Artikel 7;
- Litera ddas Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;
- Litera eden Eingang der Notifizierungen nach Artikel 9;
- Litera fden Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
- Litera gdas Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13.