BGBl. Nr. 170/1959
170. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr.
ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN ZUM PRIVATEN GEBRAUCH IM INTERNATIONALEN VERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
Artikel 15
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.