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BGBl. Nr. 171/1959

kundgemacht 28.07.1959 RIS↗Parlament↗
171. Bundesverfassungsgesetz: Erläuterung und Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Bundesverfassungsgesetz vom 22. Juli 1959, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 erläutert und abgeändert wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 171/1959× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 4 § 0↗RIS↗
Art. 122geändertAbs 3 bis Abs 5
in Kraft 14.08.1948 – 28.07.1959 · idF BGBl. Nr. 143/1948 · danach: BGBl. Nr. 171/1959 Art. 122↗RIS↗
in Kraft 29.07.1959 – 30.06.1986 · idF BGBl. Nr. 171/1959 · danach: BGBl. Nr. 212/1986 Art. 122↗RIS↗
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den sonst erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes wird werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Er leistet Sie leisten vor Antritt seines ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes darf dürfen keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.