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BGBl. Nr. 223/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
223. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Spanien.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1959× zu Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1959 · idF BGBl. Nr. 223/1959 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Spanische und österreichische Staatsangehörige, die im Gebiete des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei eingereist sind, können sich drei Monate dort aufhalten. Die zuständigen spanischen und österreichischen Behörden können einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.