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BGBl. Nr. 223/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
223. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Spanien.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1959× zu Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.1959 · idF BGBl. Nr. 223/1959 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.