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BGBl. Nr. 224/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
224. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Freistaates Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach.
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Freistaates Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach.
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1959× zu Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 20.07.1959 · idF BGBl. Nr. 224/1959 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs.

  1. Absatz eins,Durch diese Abkommen werden die bestehenden Vertragsverhältnisse hinsichtlich des Verlaufs der Staatsgrenze und der Regelung flußbaulicher Belange nicht berührt.
  2. Absatz 2,Soweit zur Durchführung dieses Abkommens Rechte und Pflichten Dritter begründet werden müssen, wird auf beiden Seiten die unmittelbare Berechtigung bzw. Verpflichtung der in Betracht kommenden Beteiligten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bewirkt werden.