Absatz eins,Für Wasserrechtsangelegenheiten sind die Gesetze jenes Vertragsstaates maßgebend, auf dessen Gebiet sich das wasserrechtliche Verfahren jeweils bezieht.
BGBl. Nr. 225/1959
225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10.
Wasserrechtliche Bestimmungen.
- Absatz 2,Handelt es sich um Bauten, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, so erteilt jede Wasserrechtsbehörde für den auf eigenem Staatsgebiet zu errichtenden Teil der Anlage die Bewilligung, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichzeitige oder doch zusammenhängende Durchführung des Verfahrens Bedacht zu nehmen und zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen Entscheidungen das Einvernehmen zwischen den beiden Behörden herzustellen ist.
- Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in den durch diesen Vertrag geregelten Wasserrechtsangelegenheiten miteinander unmittelbar verkehren.