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BGBl. Nr. 225/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1959× zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Österreichisch-ungarische Gewässerkommission.

  1. Absatz eins,Zur Förderung der wasserwirtschaftlichen Zusammenarbeit und zur Behandlung wasserwirtschaftlicher Angelegenheiten, auf die der vorliegende Vertrag Anwendung findet, wird von den Vertragsstaaten eine ständige Österreichisch-ungarische Gewässerkommission gebildet.
  2. Absatz 2,Die Kommission setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat entsendet in die Kommission einen Ersten und einen Zweiten Bevollmächtigten und bestimmt für jeden Bevollmächtigten einen Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite zu den Verhandlungen Experten beiziehen.
  3. Absatz 3,Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Bevollmächtigten einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Sachverständigen. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende und von ihr anerkannte Kosten werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.