Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 225/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1959× zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

Übergangsbestimmung.

  1. Absatz eins,Die ab 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Vertrages gegenseitig zu leistenden Beiträge werden nach den bisherigen Aufteilungsgrundsätzen (Anlage römisch zwei) berechnet und Rückstände nach Maßgabe der Überprüfung und der ziffernmäßigen Anerkennung beglichen. Die Überweisung der Rückstände erfolgt im Sinne des Artikels 8 Absatz 5.
  2. Absatz 2,Die Ruhegenüsse der Angestellten der ehemaligen ungarischen Raabregulierungsgesellschaft belasten die Vertragsstaaten nach dem in Anlage römisch zwei des Vertrages angeführten Aufteilungsschlüssel.