Absatz eins,Die Ausarbeitung von Projekten für Wasserbauarbeiten erfolgt auf Grund von Richtlinien, die in der Kommission festgelegt werden.
BGBl. Nr. 225/1959
225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5.
Projektierung.
- Absatz 2,Projekte für Wasserbauarbeiten, die auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt der betreffende Vertragsstaat. Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten ausgeführt, verfaßt das Projekt hiefür der durch die Kommission bestimmte Vertragsstaat.
- Absatz 3,Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die für eine Projektierung erforderlichen Unterlagen vom anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden oder daß die erforderliche Zusammenarbeit in anderer geeigneter Weise erfolgt.