Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 47/1959

kundgemacht 28.02.1959 RIS↗
47. Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll.
ABKOMMEN ÜBER DAS EINHEITLICHE SCHECKGESETZ.
Kundmachung BGBl. Nr. 47/1959× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.