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BGBl. Nr. 47/1959

kundgemacht 28.02.1959 RIS↗
47. Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll.
ABKOMMEN ÜBER DAS EINHEITLICHE SCHECKGESETZ.
Kundmachung BGBl. Nr. 47/1959× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf.

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.