BGBl. Nr. 47/1959
47. Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll.
ABKOMMEN ÜBER DAS EINHEITLICHE SCHECKGESETZ.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.