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BGBl. Nr. 59/1959

kundgemacht 11.03.1959
59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 25. Feber 1959, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen.
Kundmachung BGBl. Nr. 59/1959× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu