BGBl. Nr. 60/1959
60. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Wohnraumbewirtschaftung.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. März 1959, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Wohnraumbewirtschaftung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, B.-VG., soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Artikel 15, Absatz eins, B.-VG.“