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BGBl. Nr. 105/1960

kundgemacht 28.05.1960 RIS↗
105. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 105/1960× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 29.05.1960 · idF BGBl. Nr. 105/1960 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Jeder der beiden Staaten kann den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staate notifiziert wurde.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei Urschriften.