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BGBl. Nr. 105/1960

kundgemacht 28.05.1960 RIS↗
105. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 105/1960× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 29.05.1960 · idF BGBl. Nr. 105/1960 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die in einem Staat ergangene Entscheidung, die in dem anderen Staate geltend gemacht wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob einer der im Artikel 2 oder im Artikel 3 Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.