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BGBl. Nr. 129/1960

kundgemacht 05.07.1960 RIS↗
129. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Afghanistan über den Luftverkehr.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH AFGHANISTAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1960× zu Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 06.07.1958 · idF BGBl. Nr. 129/1960 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL römisch eins

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil das Recht, die im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten Luftverkehrslinien (im folgenden „bezeichnete Luftverkehrslinien“ genannt) auf den im genannten Anhang bezeichneten Flugstrecken (im folgenden „bezeichnete Flugstrecken“ genannt) zu betreiben.