BGBl. Nr. 129/1960
129. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Afghanistan über den Luftverkehr.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH AFGHANISTAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ARTIKEL römisch eins
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil das Recht, die im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten Luftverkehrslinien (im folgenden „bezeichnete Luftverkehrslinien“ genannt) auf den im genannten Anhang bezeichneten Flugstrecken (im folgenden „bezeichnete Flugstrecken“ genannt) zu betreiben.