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BGBl. Nr. 129/1960

kundgemacht 05.07.1960 RIS↗
129. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Afghanistan über den Luftverkehr.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH AFGHANISTAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1960× zu Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 06.07.1958 · idF BGBl. Nr. 129/1960 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL römisch sechs

(A) Die Tarife sollen in angemessener Höhe festgelegt werden, wobei alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der Kosten eines vergleichbaren wirtschaftlichen Betriebes, eines angemessenen Gewinns und der Unterschiede in der Eigenart des Dienstes, gebührend zu berücksichtigen sind.

(B) Die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen beider Vertragschließender Teile berechneten Tarife für den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Luftverkehr nach oder von dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils sollen zunächst zwischen den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen beider Vertragschließender Teile vereinbart werden, wobei auf die einschlägigen, vom Internationalen Lufttransportverband angenommenen Tarife Bedacht zu nehmen ist. Alle derart vereinbarten Tarife unterliegen der Bewilligung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Luftbeförderungsunternehmen und, oder den Luftfahrtbehörden werden sich die Vertragschließenden Teile selbst bemühen, eine Einigung zu erzielen, und sie werden alle nötigen Schritte unternehmen, um einer solchen Einigung Wirkung zu verleihen. Sollten die Vertragschließenden Teile keine Einigung erzielen können, wird der Streitfall gemäß Artikel römisch elf behandelt werden. Solange die Bereinigung einer Meinungsverschiedenheit in Schwebe ist, gelten die bereits festgesetzten Tarife weiter.