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BGBl. Nr. 141/1960

kundgemacht 25.07.1960 RIS↗
141. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1960× zu Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 08.08.1960 · idF BGBl. Nr. 141/1960 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

Geschehen zu Wien, am 25. Oktober 1957, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.