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BGBl. Nr. 141/1960

kundgemacht 25.07.1960 RIS↗
141. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1960× zu Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 08.08.1960 · idF BGBl. Nr. 141/1960 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das Gebiet von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung fest.