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BGBl. Nr. 141/1960

kundgemacht 25.07.1960 RIS↗
141. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1960× zu Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 08.08.1960 · idF BGBl. Nr. 141/1960 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Brüssel stattzufinden.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.