Absatz eins,Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern
- Litera aer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staate hat und
- Litera bdie in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staate den Steuern vom Einkommen unterliegen oder unterliegen würden, wenn die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 des Abkommens nicht anzuwenden wären.