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BGBl. Nr. 143/1960

kundgemacht 25.07.1960 RIS↗
143. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1960× zu Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 29.12.1959 · idF BGBl. Nr. 143/1960 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die österreichischen Steuerbehörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Schweden nur in deutscher Sprache entgegen.