BGBl. Nr. 166/1960
166. Bundesgesetz: Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Paragraph 4, Abgabeschuldner.
Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im Paragraph eins, bezeichneten Abgabegegenstand gemäß Paragraph 9, des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.