BGBl. Nr. 166/1960
166. Bundesgesetz: Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Paragraph 6, Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.