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BGBl. Nr. 189/1960

kundgemacht 04.10.1960 RIS↗
189. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik El Salvador, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und El Salvador.
Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik El Salvador, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und El Salvador.
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1960× zu Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 21.07.1960 · idF BGBl. Nr. 189/1960 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten, gültigen, gewöhnlichen Reisepaß besitzen, können in das Gebiet des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten.