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BGBl. Nr. 189/1960

kundgemacht 04.10.1960 RIS↗
189. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik El Salvador, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und El Salvador.
Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik El Salvador, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und El Salvador.
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1960× zu Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 21.07.1960 · idF BGBl. Nr. 189/1960 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.